Allgemeine Geschäftsbedingungen der SMATRICS betreffend Ladelösungen für Unternehmen (Österreich)
Stand: ab 01.09.2025
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1. Geltungsbereich und Vertragsänderungen
1.1. Die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, die SMATRICS GmbH & Co KG (nachstehend „SMATRICS“) mit einem Auftraggeber schließt, der Unternehmer iSd § 1 KSchG ist (nachfolgend „Vertrag“).
1.2. Inhalt und Umfang der von SMATRICS geschuldeten Lieferungen und Leistungen richten sich nach der im Vertrag von SMATRICS angegebenen Leistungsbeschreibung.
1.3. Es gelten ausschließlich diese AGB. Entgegenstehende oder von den AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden von SMATRICS nicht – auch nicht durch vorbehaltlose Vertragsdurchführung – anerkannt, es sei denn, SMATRICS hätte deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Abweichende Vereinbarungen gelten jeweils nur für einen bestimmten einzelnen Vertrag und nicht für andere abgeschlossene Verträge, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
1.4. SMATRICS ist berechtigt, den Vertrag bzw. die AGB abzuändern. Änderungen der Entgelte sind in Ziffer 3.3 AGB zulässig und dort geregelt. Änderungen des Vertrags werden dem Auftraggeber schriftlich unter gleichzeitiger Vornahme einer Änderungskündigung durch SMATRICS mitgeteilt. Sollte der Auftraggeber innerhalb von vier Wochen ab Verständigung des Auftraggebers SMATRICS schriftlich mitteilen, dass er die Änderung nicht akzeptiert, so endet der Vertrag an dem einer Frist von zwei Monaten ab dem Zugang des Widerspruchs folgenden Monatsletzten. Widerspricht der Auftraggeber innerhalb dieser Frist nicht, so erlangt der neue Vertrag zum in der Mitteilung bekannt gegebenen Zeitpunkt Wirksamkeit. Für den Fall des Widerspruchs ist der Auftraggeber weiterhin verpflichtet, sämtliche bis zur Vertragsbeendigung entstehenden Verpflichtungen zu erfüllen.
1.5. Änderungen der Roaming-Partner, sowie Änderungen der Kontaktinformationen (wie insbesondere 24h Ladehotline, Adressen, Ansprechpartner, Bankverbindungen) und sonstiger für die Vertragsabwicklung erforderlicher und im Vertrag genannter Informationen stellen keine Änderungen der AGB bzw. des Vertrags dar. Derartige Änderungen können dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt werden.
2. Vertragsschluss
2.1. Angebote und Kostenvoranschläge von SMATRICS sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnet sind.
2.2. Die geschuldete Beschaffenheit der Ware wird im jeweiligen Einzelvertrag vereinbart. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn SMATRICS die Bestellung durch eine schriftliche Bestätigung annimmt oder mit der Ausführung der Lieferung/Leistung beginnt.
2.3. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sowie sonstige Beschreibungen der Lieferung oder Leistung aus den zu dem Angebot gehörenden Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich durch schriftliche oder elektronische Zusage als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen keine Vereinbarung oder Garantie einer entsprechenden Beschaffenheit der Lieferung oder Leistung dar. Für den Fall, dass mit dem Auftraggeber die Sollbeschaffenheit der Lieferung oder Leistung verbindlich vereinbart wurde, bleiben Änderungen durch SMATRICS zulässig, soweit sie aufgrund zwingender rechtlicher Vorschriften erfolgen und dem Auftraggeber zumutbar sind. Design- und Formänderungen an der Ware bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen für den Leistungserfolg nicht erheblich und für den Auftraggeber zumutbar sind. Im Falle der Unzumutbarkeit steht dem Auftraggeber ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
3. Entgelte (Preise) und Änderung der Entgelte
3.1. Sämtliche angegebenen Entgelte sind Nettopreise in Euro (exklusive gesetzlich geltender Umsatzsteuer).
3.2. Nicht in den angegebenen Entgelten enthalten sind sonstige Steuern, Abgaben, Zuschläge, Gebühren, Beiträge, sonstige Kosten, die im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung unvermeidbar entstehen und zu deren Aufwendung und / oder Tragung SMATRICS auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen verpflichtet ist bzw. wird. SMATRICS ist berechtigt, diese Kosten – unabhängig von deren Bestand / Höhe bei Vertragsabschluss – an den Auftraggeber zu verrechnen.
3.3. SMATRICS ist grundsätzlich jederzeit berechtigt, die Preise angemessen und nach billigem Ermessen zu ändern. Wurde eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart, ist SMATRICS berechtigt, die Preise nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit zu ändern. Vorstehendes gilt nicht für eine allfällig vereinbarte Indexierung. Änderungen der Entgelte werden dem Auftraggeber schriftlich unter gleichzeitiger Vornahme einer Änderungskündigung mitgeteilt. Sollte der Auftraggeber innerhalb von vier Wochen ab Verständigung des Auftraggebers SMATRICS schriftlich mitteilen, dass er die neuen Entgelte nicht akzeptiert, so endet der Vertrag an dem einer Frist von zwei Monaten ab dem Zugang des Widerspruchs folgenden Monatsletzten. Widerspricht der Auftraggeber innerhalb dieser Frist nicht, so erlangen die geänderten Entgelte ab dem in der Mitteilung bekannt gegebenen Zeitpunkt Wirksamkeit, und der Vertrag wird zu den geänderten Entgelten fortgesetzt. Der Auftraggeber wird auf die Bedeutung seines Verhaltens sowie auf die eintretenden Rechtsfolgen in der schriftlichen Mitteilung gesondert hingewiesen.
4. Zahlung, Aufrechnung, Zahlungsverzug
4.1. SMATRICS ist berechtigt, laufende Services monatlich abzurechnen, sowie die Abrechnung einmaliger Lieferungen/Leistungen nach deren Erbringung vorzunehmen. Die monatlichen Entgelte für laufende Services fallen für jeden begonnenen Monat an.
4.2. Die Verrechnung der monatlichen Entgelte für den Betrieb einer Ladestation beginnt ab der Inbetriebnahme der jeweiligen Ladestation. Die Verrechnung der sonstigen monatlichen Entgelte beginnt ab deren Leistungserbringung, sofern nicht ausdrücklich anders festgelegt. Betreffend Nutzung der 24h Ladehotline oder der SMATRICS App haben Anrufer bzw. Nutzer die Kosten ihres Telekommunikationsanbieters (Handy-Tarife, Internet-Tarife) selbst zu tragen.
4.3. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, haben sämtliche Zahlungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen.
4.4. Eine Zahlung gilt in dem Zeitpunkt als erfolgt, wenn SMATRICS über den Betrag verfügen kann.
4.5. Dem Auftraggeber stehen als Zahlungssysteme die Erteilung eines SEPA-Lastschrift-Mandats an ein Zahlungs- bzw. Kreditinstitut oder die Zahlung mittels Überweisung zur Verfügung. Zahlungen des Auftraggebers werden ungeachtet ihrer Widmung immer auf die zuerst fälligen Verbindlichkeiten angerechnet.
4.6. Im Fall von Gutschriften wird SMATRICS die Gutschrift monatlich ausstellen. SMATRICS wird allfällige nicht durch Aufrechnung getilgte Gutschriftsbeträge binnen 14 Tagen nach Ausstellung der Gutschrift auf eine vom Auftraggeber bekannt zu gebende Bankverbindung im SEPA-Raum zur Anweisung bringen. Der Auftraggeber trägt sämtliche Spesen im Zusammenhang mit der Zahlung oder Gutschriften.
4.7. Bei Vertragsbeendigung werden etwaige Guthaben oder Fehlbeträge rückerstattet bzw. zur Zahlung fällig. SMATRICS ist berechtigt, dem Auftraggeber die von ihm bzw. von einer ihm zurechenbaren Person (wie dem Verwender einer ihm vom Auftraggeber überlassenen Karte, seine online Zugangsdaten bzw. des Endgeräts oder dem Nutzer von Ladestationen) nach Vertragsende in Anspruch genommenen Leistungen (wie Laden aus Ladestationen) zu verrechnen. Der Auftraggeber hat dafür zumindest jenen Betrag zu bezahlen, der den von SMATRICS im Zeitpunkt der Leistungsinanspruchnahme für diese Leistungen öffentlich angebotenen Entgelten entspricht. Wird die in Anspruch genommene Leistung nicht oder nicht mehr angeboten, gelten die öffentlich angebotenen Entgelte jener Leistungen, die der in Anspruch genommen Leistungen am Ehesten entspricht. SMATRICS ist berechtigt, dem Auftraggeber über diese Entgelte hinausgehende Schäden zu verrechnen.
4.8. Einwendungen gegen die Richtigkeit von Rechnungen / Gutschriften sind innerhalb eines Monats ab Erhalt schriftlich an SMATRICS zu richten, andernfalls gilt der Betrag als anerkannt.
4.9. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen von SMATRICS mit eigenen Forderungen aufzurechnen.
4.10. Es gilt der gesetzliche Verzugszinssatz für Unternehmen. SMATRICS ist berechtigt, dem Auftraggeber über diese Verzugszinsen hinausgehende Verzugsschäden zu verrechnen.
5. Voraus-, Teil- oder Fortschrittszahlung, Sicherheiten
5.1. SMATRICS ist ungeachtet von § 1052 ABGB berechtigt, vom Auftraggeber für ausstehende Lieferungen oder Leistungen eine vollständige Vorauszahlung zu verlangen, wenn objektive Umstände bekannt werden, die annehmen lassen, dass der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen könnte. Dies gilt insbesondere, wenn über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, ein Insolvenzantrag mangels Vermögen abgewiesen wurde oder Bonitätsauskünfte vorliegen, die auf eine negative Kreditwürdigkeit hinweisen. SMATRICS ist berechtigt, eine Vorauszahlung zu jedem Zeitpunkt des Vertragsverhältnisses zu verlangen.
5.2. Unabhängig von Ziffer 5.1 ist SMATRICS berechtigt, gegenüber dem Auftraggeber eine im Ermessen von SMATRICS liegende Vorauszahlung in Höhe von maximal 50% der Entgelte für Einmalleistungen (Summe aus Entgelte für Waren, Dienstleistungen und etwaigen anderen Leistungen) und allfälliger Entgelte für laufende Services für einen Zeitraum von drei Monaten zu verlangen. Vorstehendes gilt auch für (Teil-)Lieferungen oder (Teil-)Leistungen für die SMATRICS in Vorleistung getreten ist. Sollte SMATRICS eine Vorauszahlung gemäß diesem Punkt verlangen, so wird SMATRICS im Angebot die Höhe der Vorauszahlung, den Betrag der Berechnungsbasis der Vorauszahlung die von der Vorauszahlung erfassten Preispositionen anführen.
5.3. SMATRICS ist berechtigt vom Auftraggeber Teilzahlungen für vollständig geleistete Preispositionen zu verlangen. Teilzahlungen sind ausschließlich für Einmalleistungen möglich. Die Höhe einer Teilzahlung beträgt das gesamte Entgelt der jeweiligen Preisposition. Sollte SMATRICS Teilzahlungen gemäß diesem Punkt verlangen, so wird SMATRICS im Angebot die Anzahl der Teilzahlungen und die von Teilzahlungen erfassten Preispositionen anführen.
5.4. SMATRICS ist berechtigt vom Auftraggeber Fortschrittszahlungen für die Fertigstellung von Leistungsabschnitten zu verlangen. Die Höhe einer Fortschrittszahlung berechnet sich aus dem gesamten Entgelt des jeweiligen Fortschritts. Sollte SMATRICS Fortschrittszahlungen gemäß diesem Punkt verlangen, wird SMATRICS im Angebot den von einer Fortschrittszahlung erfassten Leistungsabschnitt inklusive dessen Endpunkt und die Höhe der jeweiligen Fortschrittszahlung anzuführen.
5.5. Leistet der Auftraggeber trotz Verlangen von SMATRICS die jeweilig anwendbare Voraus-, Teil- oder Fortschrittszahlung nicht, ist SMATRICS berechtigt, Sicherheit in gleicher Höhe zu verlangen (zB in Form einer bis zumindest drei Monate nach dem jeweiligen Ende des Einzelvertrags (Bestellung) gültigen, abstrakten / nicht-akzessorischen sowie unwiderruflichen Bankgarantie eines österreichischen Kreditinstituts, lautend auf die SMATRICS und auf deren allfällige Rechtsnachfolger). SMATRICS darf sich aus der Sicherheit befriedigen, sobald der Auftraggeber mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist. SMATRICS wird die Sicherheit nur in dem Umfang verwerten, in dem dies zur Erfüllung der rückständigen Zahlungsverpflichtungen erforderlich ist. Sollte sich SMATRICS aus der Sicherheit befriedigen ist der Auftraggeber verpflichtet, die Sicherheit binnen zwei Wochen wieder in die von SMATRICS vorgegebene angemessene Höhe aufzufüllen. Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn die Voraussetzungen für die Verlangung weggefallen sind. Jedenfalls ist die Sicherheit zurückzugeben, sobald beim Auftraggeber während eines Jahres in keiner Geschäftsbeziehung ein Zahlungsverzug aufgetreten ist sowie bei Beendigung sämtlicher Verträge zwischen den Partnern und alle Forderungen der SMATRICS beglichen sind. Bei Zahlungsverzug verlängert sich die Dauer der Sicherheitsleistung um ein weiteres Jahr. Unabhängig vom Vorstehenden ist SMATRICS berechtigt, die Durchführung der von der jeweilig anwendbare Voraus-, Teil- oder Fortschrittszahlung oder von der Sicherheitsleistung betroffenen Leistung und alle daran anknüpfende Leistungen so lange auszusetzen, bis die jeweils anwendbare Voraus-, Teil- oder Fortschrittszahlung oder Sicherungsleistung vom Auftraggeber geleistet worden ist.
6. Lieferung und Annahmeverzug
6.1. SMATRICS ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese für den Auftraggeber zumutbar sind.
6.2. Die Vereinbarung von verbindlichen Liefer- bzw. Installationsfristen (nachfolgend: „Lieferfristen“) bedarf der Schriftform. Sofern solche Lieferfristen nicht ausdrücklich vereinbart wurden, stellen Angaben von SMATRICS über die voraussichtliche Dauer unverbindliche Lieferfristen dar.
6.3. Ist SMATRICS mit der Lieferung/Leistung in Verzug, so kann der Auftraggeber SMATRICS dazu auffordern, die Lieferung/Leistung innerhalb einer den Umständen angemessenen Nachfrist zu erbringen. Der Auftraggeber ist erst nach Ablauf dieser Frist und der Erklärung seines Rücktritts berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
6.4. Hat der Auftraggeber die Ware nicht wie vereinbart übernommen (Annahmeverzug), ist SMATRICS nach Nachfristsetzung berechtigt, die Ware entweder bei sich einzulagern (wofür SMATRICS eine Lagergebühr von 0,2% des Bruttoauftragssumme pro angefangenem Kalendertag, längstens jedoch für 60 Tage, verrechnen kann), oder auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers bei einem dazu befugten Gewerbsmann einzulagern. SMATRICS ist zudem berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten. Der Auftraggeber trägt sämtliche Kosten und Spesen im Zusammenhang mit der Rückabwicklung bzw. einer Rücküberweisung des (Rest-)Kaufpreises.
6.5. Sofern die Lieferung mit Verpackungsmaterial erfolgt, verpflichtet sich der Auftraggeber dieses auf eigene Kosten zu entsorgen.
7. Durchführung und Abnahme von Installationsleistungen
7.1. Sofern Installationsleistungen Vertragsbestandteil sind, hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass sämtliche Voraussetzungen für die Installationsleistungen von SMATRICS erfüllt sind. Dazu gehört die Verpflichtung zur Einholung der erforderlichen Bewilligungen und gegebenenfalls die notwendigen Standortvorbereitungen.
7.2. Sofern Installationsleistungen Vertragsbestandteil sind, erfolgt die Abnahme der Installationsleistungen nach Fertigstellung der Installation der Ladestation/en. SMATRICS wird die Mitteilung über die Fertigstellung schriftlich (per E-Mail ausreichend) anzeigen und den Auftraggeber zur Abnahme auffordern. SMATRICS oder der von SMATRICS mit der Installation beauftragte Elektroinstallateur wird zu diesem Zweck mit dem Auftraggeber oder einem vom Auftraggeber bevollmächtigten Vertreter ein Abnahmeprotokoll erstellen, in dem bei Abnahme allfällige festgestellte Mängel vermerkt werden. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Erfolgt die Abnahme nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung über die Fertigstellung, gilt die Leistung als abgenommen. Die Installationsleistungen gelten auch dann als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Anlage nutzt.
7.3. Die Abnahme wird während der gewöhnlichen Arbeitszeit durchgeführt.
7.4. SMATRICS erstellt ein Abnahmeprotokoll, das von beiden Vertragsparteien – oder dessen befugten Vertretern – zu unterzeichnen ist.
7.5. Etwaige in das Abnahmeprotokoll aufgenommene Mängel werden von SMATRICS innerhalb angemessener Zeit beseitigt. SMATRICS wird den Auftraggeber die voraussichtliche Dauer der Mängelbeseitigung mitteilen und nach Abschluss der Nacharbeiten die Mängelbeseitigung anzeigen.
7.6. SMATRICS kann ausschließlich für Installationsleistungen haftbar gemacht werden, die von SMATRICS oder von dem von SMATRICS mit der Installation beauftragten Elektroinstallateur im Auftrag von SMATRICS durchgeführt wurden. Falls zum Zeitpunkt der Installation oder zu einem späteren Zeitpunkt Änderungen oder Erweiterungen von Dritten vorgenommen werden, erlischt die Haftung für die gesamte Installation, sofern der Mangel auf die von dem Dritten vorgenommenen Änderungen oder Erweiterungen zurückzuführen ist. Darüber hinaus gilt im Hinblick auf die Haftung von SMATRICS Ziffer 12.3 dieser AGB.
8. Gefahrenübergang
8.1. Bei der Lieferung von Waren geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zum Zwecke der Versendung das Lager von SMATRICS verlassen hat. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder SMATRICS weitere Leistungen, etwa die Transportkosten oder die Installation der Ware bei dem Auftraggeber übernommen hat. Alle Lieferungen erfolgen von Europa aus.
8.2. Soweit SMATRICS die Ware nicht im Sinne der Ziffer 8.1 an einen Transporteur übergibt oder dem Auftraggeber übersendet, sondern die Ware selbst zum Auftraggeber transportiert und dort installiert, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Abnahme der Installationsarbeiten auf den Auftraggeber über.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1. Die bei SMATRICS gekaufte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises durch den Auftraggeber Eigentum der SMATRICS.
10. Gewährleistung
10.1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, unterliegen die von SMATRICS gelieferten Waren und erbrachten Leistungen grundsätzlich einer Gewährleistungsfrist von 24 Monaten, beginnend mit der Übergabe der (Teil-)Lieferung an den Auftraggeber bzw. mit der Abnahme der Installationsleistung, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt.
10.2. Abweichend von § 932 ABGB ist SMATRICS nach eigener Wahl berechtigt, den Mangel durch Reparatur (Verbesserung) zu beheben oder die mangelhafte Ware auszutauschen oder eine Preisminderung vorzunehmen. Bei geringfügigen Mängeln, die die Verwendbarkeit der Ware nicht erheblich beeinträchtigen, ist die Wandlung des Vertrags ausgeschlossen. Bei wesentlichen Mängeln bleibt das Recht auf Wandlung nach erfolgloser Nacherfüllung unberührt.
10.3. Klarstellend sei festgehalten, dass SMATRICS keine Gewährleistung für Mängel oder Schäden übernimmt, die auf Grund von unsachgemäßer Bedienung, sei es durch den Auftraggeber oder andere Nutzer der Ladestation, durch unsachgemäße Installation, wie insbesondere bei Nichteinhaltung der Installationsvorschriften, eigenmächtigen Veränderungen oder unsachgemäßer Wartung, sowie für die normale Abnutzung von Teilen und Komponenten (Verschleiß) entstehen. Die Gewährleistung ist auch ausgeschlossen, wenn die Installation durch nicht autorisierte Personen erfolgt, nicht freigegebene Zusatz- oder Ersatzteile verwendet werden oder sonstige Eingriffe an der jeweiligen Ladestation ohne vorherige Zustimmung von SMATRICS vorgenommen werden. Die Beweislast für die sachgemäße Installation und Nutzung liegt beim Auftraggeber.
10.4. Sollte der Auftraggeber eine Ware an SMATRICS unter dem Titel der Gewährleistung senden und SMATRICS kommt zu dem Schluss, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt, informiert SMATRICS den Auftraggeber über diesen Umstand. SMATRICS ist in diesem Fall berechtigt, für die Prüfung der Ware eine angemessene Fehlerüberprüfungspauschale zu verrechnen, wenn kein Gewährleistungsfall vorliegt. Gleichzeitig wird SMATRICS dem Auftraggeber anbieten, die Ware gegen gesondertes Entgelt reparieren zu lassen. Über die Höhe dieses Entgelts wird SMATRICS den Auftraggeber informieren. Sollte der Auftraggeber mit der gesonderten Reparatur nicht einverstanden sein, so wird SMATRICS dem Auftraggeber die Ware in nicht-repariertem Zustand auf Kosten des Auftraggebers retournieren. SMATRICS haftet nicht für Schäden oder Verlust während des Transports.
10.5. Die Aktualisierungspflicht gemäß § 7 Verbrauchergewährleistungsgesetz ist ausgeschlossen.
11. Mängelrüge
11.1. Der Auftraggeber hat die Ware ohne unnötige Verzögerung, jedenfalls binnen 14 Tagen nach Übergabe auf offenkundige Mängel (insbesondere Anzahl und Übereinstimmung der Type mit der Bestellung, von außen sichtbaren Schäden an der Ware) zu prüfen und diese Mängel bei sonstigem Verlust sämtlicher Ansprüche auf Gewährleistung, Schadenersatz oder Vertragsanfechtung bei SMATRICS schriftlich zu rügen (Mängelrügefrist gemäß § 377 UGB). Für sämtliche sonstigen Mängel gilt eine Mängelrügefrist von 14 Tagen nach deren Erkennbarkeit.
12. Haftung und Schadenersatz
12.1. Die Haftung von SMATRICS für leichte Fahrlässigkeit ist – mit Ausnahme von Personenschäden – ausdrücklich ausgeschlossen. Eine Haftung von SMATRICS für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Zinsentgang, Produktionsausfälle, Betriebsstillstand sowie für alle mittelbaren Schäden ist ebenfalls ausgeschlossen. Diese Regelungen gelten auch für das Verhalten von Erfüllungsgehilfen. Netzbetreiber, Telekomdienstleister und auch Stromlieferanten sind keine Erfüllungsgehilfen von SMATRICS. SMATRICS haftet daher auch nicht für aus dem Stromnetz stammende (übertragene) Überspannungen.
12.2. Schadenersatzansprüche verjähren nach Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an, zu welchem der Geschädigte vom Schaden und Schädiger Kenntnis erlangt.
12.3. SMATRICS haftet nicht für Schäden, die durch missbräuchliche oder unsachgemäße Nutzung der Installationen und Waren oder durch Manipulation der Ware durch den Auftraggeber verursacht werden. SMATRICS haftet ebenfalls nicht für Schäden durch höhere Gewalt, Vandalismusschäden, Schäden durch Witterungseinflüsse, die über die normale Witterungsbeständigkeit der Ware hinausgehen, Manipulation durch Dritte, Datenverlust oder -beschädigung sowie Ausfälle oder Störungen der Stromversorgung, sofern diese nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich von SMATRICS verursacht wurden. Die Haftung von SMATRICS für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt in jedem Fall unberührt.
12.4. Der Auftraggeber ist für die technische Sicherheit der von ihm verwendeten Kabel, Buchsen, Adaptern, Zwischenstücke selbst verantwortlich. Es dürfen nur den technischen Sicherheitsnormen entsprechende Teile an die Ladestation angesteckt werden.
12.5. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass nicht berechtigte Personen keinen Zugriff auf die SMATRICS Ladekarten oder die online Zugangsdaten haben. SMATRICS übernimmt keine Haftung für die missbräuchliche Verwendung der RFID-Ladekarten oder online Zugangsdaten durch nicht berechtigte Personen. SMATRICS übernimmt auch keine Haftung für Schäden, die dem Auftraggeber von Kunden von SMATRICS oder von Kunden von Roaming-Partnern von SMATRICS zugefügt werden. Der Auftraggeber hat sich an den Schädiger selbst zu halten.
12.6. Im Falle eines unberechtigten Abstehens von einem bereits geschlossenen Vertrag (insbesondere unberechtigter Rücktritt, unberechtigte außerordentliche Kündigung) des Auftraggebers ist SMATRICS berechtigt vom Auftraggeber die nachweisbaren Kosten und Aufwände, mindestens jedoch 15 % der jeweils vom unberechtigten Abstehen betroffenen Auftragssumme zu verlangen.
13. Vertraulichkeit
13.1. Jede Vertragspartei ist verpflichtet, geheime oder vertrauliche Informationen sowie Materialien, die durch die andere Vertragspartei im Zusammenhang mit dem Vertrag offengelegt werden, streng vertraulich zu behandeln. Als vertrauliche Informationen gelten alle Informationen und Materialien, die von einer Vertragspartei im Rahmen des Vertrags oder während der Vertragsanbahnung in mündlicher, schriftlicher, körperlicher, elektronischer oder sonstiger Form offengelegt werden und nicht öffentlich sowie geschützt sind, ein Betriebsgeheimnis darstellen oder aufgrund ihrer Natur vertraulich zu behandeln sind. Vertrauliche Informationen umfassen auch jegliche Informationen oder Unterlagen, ungeachtet ihrer Form, welche ganz oder teilweise aus den im vorangegangenen Satz beschriebenen Informationen oder Materialien abgeleitet werden.
14. Compliance, Anti-Korruption
14.1. Die Vertragsparteien bekennen sich zu fairen Geschäftspraktiken und lehnen jede Form von Korruption und Bestechung ab. Aus diesem gemeinsamen Verständnis heraus verpflichten sich die Vertragsparteien zur strikten Einhaltung ihrer jeweils internen Compliance-Vorschriften und der gesetzlichen Antikorruptionsbestimmungen.
14.2. Dementsprechend verpflichten die Vertragsparteien sich und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss, dem Vertragsverhältnis und der Vertragserfüllung, insbesondere keine unzulässigen Vorteile irgendwelcher Art anzubieten, zu versprechen oder zu gewähren bzw. zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen.
14.3. Die Vertragsparteien erwarten, dass sich auch Dritte, deren sie sich bei der Erfüllung des Vertrags bedienen, entsprechend verhalten und verpflichten sich, auch auf deren rechtskonformes Verhalten hinzuwirken.
14.4. Weiters bestätigen die Vertragsparteien, dass der Vertrag ausschließlich im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes abgewickelt wird.
15. Höhere Gewalt
15.1. Ist / Sind die Vertragspartei(en) vollständig oder teilweise an der Vertragserfüllung aufgrund von höherer Gewalt verhindert, ruhen die wegen höherer Gewalt (teilweise) nicht erfüllbaren Verpflicht¬ungen, bis die Hindernisse, Fehler oder Störungen sowie deren Folgen behoben sind. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, sich wechselseitig in geeigneter Form über bekannte Fälle höherer Gewalt unverzüglich zu benachrichtigen und über die absehbare Dauer und das Ausmaß der Leistungsverhinderung zu informieren. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Störungen oder Wartungen des Stromnetzes, von Daten- und Telekominfrastruktur, behördliche Verfügungen, Pandemien und sonstige Umstände, die von der nicht erfüllenden Vertragspartei nicht zu vertreten sind.
16. Kündigung aus wichtigem Grund
16.1. Jede Vertragspartei ist berechtigt, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist schriftlich mit sofortiger Wirkung vorzeitig aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn:
der Auftraggeber einer Zahlungsverpflichtung trotz erfolgter schriftlicher Mahnung und Verstreichen der gesetzten Nachfrist nicht nachkommt;
der Auftraggeber gegen Bestimmungen aus dem Vertrag trotz Mahnung unter Setzung einer 14-tägigen Nachfrist verstößt;
über das Vermögen des Auftraggebers mangels Masse/Vermögen die Einleitung eines Insolvenzverfahrens verweigert bzw. ein eingeleitetes Verfahren beendet wird;
die Voraus-, Teil- oder Fortschrittszahlung oder eine Sicherheit trotz Aufforderung nicht fristgerecht geleistet werden;
die für die Vertragserfüllung erforderlichen Berechtigungen / Zustimmungen ohne Verschulden der kündigenden Vertragspartei erlöschen.
17. Stromversorgung, Behördliche Bewilligungen, Zustimmungen
17.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet die unterbrechungsfreie Versorgung der Ladestation/en mit elektrischer Energie sicherzustellen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die jeweilige Ladestation ohne Einverständnis von SMATRICS auszuschalten oder die Stromversorgung zu unterbrechen. Darüber hinaus hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass die Stromversorgung auch nicht von allfälligen Geschäftspartnern des Auftraggebers unterbrochen wird oder die jeweilige Ladestation von diesen ausgeschalten wird.
17.2. Die Ladestation/en ist/sind vom Auftraggeber ununterbrochen und dauerhaft für einen Nutzer verwendungsbereit zu halten, insbesondere mit ausreichend elektrischer Energie zu versorgen und dafür zu sorgen, dass ein aufrechter Stromliefervertrag, der zumindest die Ladestation/en betrifft, vorliegt. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was den ununterbrochenen und dauerhaften verwendungsbereiten Zustand der Ladestation/en beeinträchtigt. Hiervon ausgenommen sind Fälle, in denen der Auftraggeber die Nicht-Verwendbarkeit der Ladestation/en nicht schuldhaft herbeigeführt hat, Störungen oder Wartungseingriffen. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass dem Auftraggeber die Bezahlung des örtliche Netzbetreiber und des Stromlieferanten für die Versorgung der Ladestation/en mit elektrischer Energie obliegt. Dies betrifft insbesondere die Systemnutzungsentgelte (vor allem Netznutzungsentgelt, Netzverlustentgelt, Messentgelt, Netzbereitstellungsentgelt), die Pauschalen und Beiträge für die Förderung von Ökostrom und KWK und die Energiepreise und Abgaben. Erfolgt die Versorgung aus der elektrischen Anlage eines Geschäftspartners des Auftraggebers, hat der Auftraggeber die daraus entstehenden Kosten zu bezahlen. All diese Kosten sind kein Bestandteil der im Vertrag angegebenen Entgelte und daher – unabhängig von deren Bestand / Höhe bei Vertragsabschluss – zusätzlich vom Auftraggeber zu tragen.
17.3. Etwaige erforderliche behördliche Genehmigungen oder Anzeigen betreffend der Ladestation/en (wie Bauanzeige, Baugenehmigung, Betriebsanlagengenehmigung etc.) sind vom Auftraggeber in eigenem Namen und auf eigene Rechnung einzuholen bzw. abzuschließen.
17.4. Ist der Auftraggeber nicht der Alleineigentümer der Liegenschaft(en), hat dieser auch die notwendige Zustimmungserklärung der (Mit-)Eigentümer der Liegenschaft(en) für Installation, Montage bzw. die Inbetriebnahme der Ladestation/en am Standort einzuholen. Bei Bedarf steht dem Auftraggeber ein Muster für eine solche Zustimmungserklärung unter www.smatrics.com/musterzustimmungserklaerung zur Verfügung.
18. Rechte und Obliegenheiten
18.1. SMATRICS ist zur Leistungserbringung jederzeit freie und ungehinderter Zutritt zu allen Teilen des Standortes, insbesondere zu den technischen Einrichtungen, Anschlüssen und zugehörigen Infrastruktureinrichtungen zur Erfüllung des Vertrags zu gewähren. Der Auftraggeber oder ein befugter Vertreter des Auftraggebers hat zu vereinbarten Terminen mit SMATRICS vor Ort anwesend zu sein. Sollte bei einem vereinbarten Termin kein Zutritt zum Standort oder zu den genannten Einrichtungen möglich sein oder der Auftraggeber bzw. ein befugter Vertreter nicht anwesend sein, werden dadurch entstandene Aufwendungen, insbesondere Anfahrtskosten, Wartezeiten und administrative Aufwände, nach den jeweils gültigen Stundensätzen von SMATRICS in Rechnung gestellt.
18.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die zum Schutz der Nutzer der jeweiligen Ladestation notwendigen Maßnahmen (zB Schneeräumung) rechtsverbindlich sicherzustellen.
18.3. Der Auftraggeber wird SMATRICS unverzüglich, mindestens jedoch vierzehn Tage im Voraus, von Vorhaben, welche eine Ladestation bzw. die Benutzbarkeit dieser Ladestation (auch einzelner Ladepunkte) betreffen, formlos per E-Mail in Kenntnis setzen.
19. Schlussbestimmungen
19.1. SMATRICS ist berechtigt, Dritte mit der Durchführung des Vertrags zu beauftragen.
19.2. Als Ausnahme von Ziffer 13 – Vertraulichkeit – gilt, dass SMATRICS berechtigt ist, den Auftraggeber als Referenzkunden für Marketingzwecke zu nennen, es sei denn, der Auftraggeber hat eine solche Referenz ausdrücklich schriftlich abgelehnt.
19.3. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis oder dessen Änderungen. Erklärungen des Auftraggebers per E-Mail an die von SMATRICS zuletzt bekannte E-Mail Adresse sowie von SMATRICS an die vom Auftraggeber zuletzt bekannt gegebenen E-Mail Adresse erfüllen dieses Schriftformerfordernis.
19.4. Die Nichtgeltendmachung von Rechten – auch über einen längeren Zeitraum hinweg – bedeutet nicht, dass SMATRICS auf deren Geltendmachung, im Rahmen des gesetzlich Zulässigen, für die Zukunft oder die Vergangenheit (auch nicht schlüssig) verzichtet.
19.5. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags nicht berührt. Die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung wird durch eine im Erfolg für die Vertragsparteien möglichst nahe kommende rechtsgültige und durchführbare Bestimmung ersetzt. Dies gilt auch für allfällige Regelungslücken dieses Vertrags.
19.6. SMATRICS ist berechtigt, ihre Rechte und Pflichten aus dem Vertrag oder den Vertrag selbst rechtswirksam und schuldbefreiend ohne Zustimmung des Auftraggebers auf verbundene Unternehmen iSd § 189a Z 8 UGB zu übertragen.
19.7. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertrag ist das für Wien, Innere Stadt, sachlich zuständige Gericht.
19.8. Es ist ausschließlich materielles österreichisches Recht anzuwenden, nicht jedoch die Bestimmungen des UN-Kaufrechts und der nicht zwingenden Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts; Weiter- bzw. Rückverweisungen sind ausgeschlossen.