Allgemeine Geschäftsbedingungen der SMATRICS betreffend Ladelösungen für Unternehmen (Österreich)
Stand: ab 01.12.2023
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- Geltungsbereich und Vertragsänderungen
- Die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, die SMATRICS GmbH & Co KG (nachstehend „SMATRICS“ oder „Auftragnehmer“) mit einem Auftraggeber schließt, der Unternehmer iSd § 1 KSchG ist (nachfolgend „Vertrag“).
- Inhalt und Umfang der von SMATRICS geschuldeten Lieferungen und Leistungen richten sich nach der von SMATRICS angegebenen Leistungsbeschreibung.
- Allfällige Geschäfts- und/oder Vertragsbedingungen des Auftraggebers haben keine Geltung. Mit Abschluss und Abwicklung eines unter Zugrundelegung dieser AGB abgeschlossenen Vertrags wird die Anwendung von Geschäfts- und/oder Vertragsbedingungen des Auftraggebers ausgeschlossen.
- SMATRICS ist berechtigt, den Vertrag bzw. die AGB abzuändern. Änderungen der Entgelte sind im Rahmen des Punktes 3.3 AGB zulässig und dort geregelt. Änderungen des Vertrags werden dem Auftraggeber schriftlich unter gleichzeitiger Vornahme einer Änderungskündigung durch SMATRICS mitgeteilt. Sollte der Auftraggeber innerhalb von vier Wochen ab Verständigung des Auftraggebers SMATRICS schriftlich mitteilen, dass er die Änderung nicht akzeptiert, so endet der Vertrag an dem einer Frist von drei Monaten ab Zugang des Widerspruchs folgenden Monatsletzten. Widerspricht der Auftraggeber innerhalb dieser Frist nicht, so erlangt der neue Vertrag zum in der Mitteilung bekannt gegebenen Zeitpunkt, der nicht vor dem Zeitpunkt der Versendung der Mitteilung liegen darf, Wirksamkeit. Für den Fall des Widerspruchs ist der Auftraggeber weiterhin verpflichtet, sämtliche bis zur Vertragsbeendigung entstehenden Verpflichtungen zu erfüllen.
- Änderung der Roaming-Partner, sowie Änderungen der Kontaktinformationen (wie insbesondere 24h Ladehotline, Adressen, Ansprechpartner, Bankverbindungen) und sonstiger zur Vertragsabwicklung erforderlicher und im Vertrag genannten Informationen sind keine Änderungen der AGB bzw. des Vertrags. Derartige Änderungen können dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt werden.
- Vertragsschluss
- Angebote und Kostenvoranschläge von SMATRICS sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnet sind.
- Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sowie sonstige Beschreibungen der Lieferung oder Leistung aus den zu dem Angebot gehörenden Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich durch schriftliche oder elektronische Zusage als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen keine Vereinbarung oder Garantie einer entsprechenden Beschaffenheit der Lieferung oder Leistung dar. Für den Fall, dass mit dem Auftraggeber die Sollbeschaffenheit der Lieferung oder Leistung verbindlich vereinbart wurde, bleiben Änderungen durch SMATRICS zulässig, soweit sie aufgrund zwingender rechtlicher Vorschriften erfolgen und dem Auftraggeber zumutbar sind. Design- und Formänderungen der Hardware bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen nicht erheblich und für den Auftraggeber zumutbar sind. Im Falle der Unzumutbarkeit steht dem Auftraggeber ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
- Entgelte (Preise) und Änderung der Entgelte
- Sämtliche angegebenen Entgelte sind Nettopreise in Euro (exklusive gesetzlich geltender Umsatzsteuer).
- Nicht in den angegebenen Entgelten enthalten sind sonstige Steuern, Abgaben, Zuschläge, Gebühren, Beiträge, sonstige Kosten, die im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung unvermeidbar entstehen und zu deren Aufwendung und / oder Tragung SMATRICS auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen verpflichtet ist bzw. wird. SMATRICS ist berechtigt, diese Kosten – unabhängig von deren Bestand / Höhe bei Vertragsabschluss – an den Auftraggeber zu verrechnen.
- SMATRICS ist grundsätzlich jederzeit berechtigt, die Preise zu ändern. Wurde eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart, ist SMATRICS berechtigt, die Preise nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit zu ändern. Vorstehendes gilt nicht für eine allfällig vereinbarte Indexierung. Änderungen der Entgelte werden dem Auftraggeber schriftlich unter gleichzeitiger Vornahme einer Änderungskündigung mitgeteilt. Sollte der Auftraggeber innerhalb von vier Wochen ab Verständigung des Auftraggebers SMATRICS schriftlich mitteilen, dass er die neuen Entgelte nicht akzeptiert, so endet der Vertrag an dem einer Frist von drei Monaten ab Zugang des Widerspruchs folgenden Monatsletzten. Widerspricht der Auftraggeber innerhalb dieser Frist nicht, so erlangen die geänderten Entgelte ab dem in der Mitteilung bekannt gegebenen Zeitpunkt – der nicht vor dem Zeitpunkt der Versendung der Mitteilung liegen darf – Wirksamkeit, und der Vertrag wird zu den geänderten Entgelten fortgesetzt. Der Auftraggeber wird auf die Bedeutung seines Verhaltens sowie auf die eintretenden Rechtsfolgen in der schriftlichen Mitteilung gesondert hingewiesen.
- Sicherheiten, Zahlung, Aufrechnung, Zahlungsverzug
- SMATRICS ist berechtigt, laufende Services monatlich abzurechnen, sowie die Abrechnung einmaliger Lieferungen/Leistungen nach deren Erbringung vorzunehmen. Die monatlichen Entgelte für laufende Services fallen für jeden begonnenen Monat an. SMATRICS wird für Gutschriftsbeträge monatlich Gutschriften ausstellen.
- Die Verrechnung der monatlichen Entgelte für den Betrieb einer Ladestation beginnt ab der Inbetriebnahme der Ladestation. Die Verrechnung der sonstigen monatlichen Entgelte beginnt mit der jeweiligen Übergabe, sofern nicht ausdrücklich anders festgelegt. Betreffend Nutzung der 24h Ladehotline oder der SMATRICS App haben Anrufer bzw. Nutzer die Kosten ihres Telekommunikationsanbieters (Handy-Tarife, Internet-Tarife) selbst zu tragen.
- Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, haben sämtliche Zahlungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen.
- Eine Zahlung gilt in dem Zeitpunkt als erfolgt, wenn SMATRICS über den Betrag verfügen kann.
- Dem Auftraggeber stehen als Zahlungssysteme die Erteilung eines SEPA-Lastschrift-Mandats an ein Zahlungs- bzw. Kreditinstitut oder die Zahlung mittels Überweisung zur Verfügung. Zahlungen des Auftraggebers werden ungeachtet ihrer Widmung immer auf die zuerst fälligen Verbindlichkeiten angerechnet. SMATRICS wird allfällige nicht durch Aufrechnung getilgte Gutschriftsbeträge binnen 14 Tagen nach Ausstellung der Gutschrift auf eine vom Auftraggeber bekannt zu gebende Bankverbindung im SEPA-Raum zur Anweisung bringen. Der Auftraggeber trägt sämtliche Spesen im Zusammenhang mit der Zahlung oder Gutschriften.
- Ungeachtet von § 1052 ABGB ist SMATRICS berechtigt, Vorauszahlung in angemessener Höhe zu verlangen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen könnte, wenn über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder wenn SMATRICS Grund zur Annahme hat, dass ein solches bald eröffnet wird.
- Die Höhe der Vorauszahlung beträgt mindestens das Entgelt für einmalige Leistungen/Lieferungen, zuzüglich allfälliger Entgelte für laufende Services für einen Zeitraum von drei Monaten. Leistet der Auftraggeber keine Vorauszahlung, ist SMATRICS berechtigt, Sicherheit in gleicher Höhe zu verlangen (zB in Form einer bis zumindest drei Monate nach dem jeweiligen Ende des Einzelvertrags (Bestellung) gültigen, abstrakten / nicht-akzessorischen sowie unwiderruflichen Bankgarantie eines österreichischen Kreditinstituts, lautend auf die SMATRICS und auf deren allfällige Rechtsnachfolger). SMATRICS darf sich aus der Sicherheit befriedigen, sobald der Auftraggeber mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist. SMATRICS wird die Sicherheit nur in dem Umfang verwerten, in dem dies zur Erfüllung der rückständigen Zahlungsverpflichtungen erforderlich ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Sicherheit binnen zwei Wochen wieder in der von SMATRICS vorgegebenen angemessenen Höhe aufzufüllen. Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, soweit ihre Voraussetzungen weggefallen sind. Jedenfalls ist die Sicherheit zurückzugeben, sobald beim Auftraggeber während eines Jahres in keiner Geschäftsbeziehung ein Zahlungsverzug aufgetreten ist sowie bei Beendigung sämtlicher Verträge zwischen den Partnern sobald alle Forderungen der SMATRICS beglichen sind; bei Zahlungsverzug verlängert sich die Dauer der Sicherheitsleistung um ein weiteres Jahr.
- Unabhängig von Punkt 4.6 ist SMATRICS berechtigt gegenüber dem Auftraggeber, eine im Ermessen von SMATRICS liegende, Vorauszahlung in Höhe von maximal 30% der Kosten für Einmalleistungen (Summe aus Kosten von Hardware, Dienstleistungen und etwaigen anderen Leistungen) zu verlangen. Vorstehendes gilt auch für (Teil-)Lieferungen oder (Teil-)Leistungen für die SMATRICS in Vorleistung getreten ist. SMATRICS ist berechtigt, die Durchführung der von der Vorleistung betroffenen Leistung so lange auszusetzen, bis eine allfällige Vorauszahlung oder eine andere Sicherungsleistung vom Auftraggeber geleistet worden ist.
- Bei Vertragsbeendigung werden etwaige Guthaben oder Fehlbeträge rückerstattet bzw. zur Zahlung fällig. SMATRICS ist berechtigt, dem Auftraggeber die von ihm bzw. von einer ihm zurechenbaren Person (wie dem Verwender einer ihm vom Auftraggeber überlassenen Karte, seine online Zugangsdaten bzw. Endgeräts oder dem Nutzer von Ladestationen) nach Vertragsende in Anspruch genommenen Leistungen (wie Laden aus Ladestationen) zu verrechnen. Der Auftraggeber hat dafür zumindest jenen Betrag zu bezahlen, der den von SMATRICS im Zeitpunkt der Leistungsinanspruchnahme für diese Leistungen öffentlich angebotenen Entgelten entspricht. Wird die in Anspruch genommene Leistung nicht oder nicht mehr angeboten, gelten die öffentlich angebotenen Entgelte jener Leistungen, die der in Anspruch genommen Leistungen am Ehesten entspricht. SMATRICS ist berechtigt, dem Auftraggeber über diese Entgelte hinausgehende Schäden zu verrechnen.
- Einwendungen gegen die Richtigkeit von Rechnungen / Gutschriften sind innerhalb eines Monats ab Erhalt schriftlich an SMATRICS zu richten, andernfalls gilt der Betrag als anerkannt.
- Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen von SMATRICS mit eigenen Forderungen aufzurechnen.
- Es gilt der gesetzliche Verzugszinssatz für Unternehmen. SMATRICS ist berechtigt, dem Auftraggeber über diese Verzugszinsen hinausgehende Verzugsschäden zu verrechnen.
- Lieferung und Annahmeverzug bei Hardware
- SMATRICS ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese für den Auftraggeber zumutbar sind.
- Sofern keine Installationsleistungen Vertragsbestandteil sind, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände auf den Auftraggeber über, sobald die Liefergegenstände an die den Transport ausführende Person übergeben worden sind oder zum Zwecke der Versendung das Lager von SMATRICS verlassen haben. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder SMATRICS weitere Leistungen, etwa die Transportkosten oder die Aufstellung der Liefergegenstände bei dem Auftraggeber übernommen hat. Alle Lieferungen erfolgen von Europa aus.
- Sofern auch Installationsleistungen Vertragsbestandteil sind, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände mit der durchzuführenden Abnahme auf den Auftraggeber über.
- Die Vereinbarung von verbindlichen Liefer- bzw. Installationsfristen (nachfolgend: „Lieferfristen“) bedarf der Schriftform. Sofern solche Lieferfristen nicht ausdrücklich vereinbart wurden, stellen Angaben von SMATRICS über die voraussichtliche Dauer unverbindliche Leistungsfristen dar.
- Zur Übergabe ist SMATRICS erst dann verpflichtet, wenn der Auftraggeber all seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag und den AGB nachgekommen ist. Ist SMATRICS mit der Lieferung/Leistung in Verzug, so kann der Auftraggeber SMATRICS dazu auffordern, die Lieferung/Leistung innerhalb einer den Umständen angemessenen Nachfrist zu erbringen. Der Auftraggeber ist erst nach Ablauf dieser Frist und der Erklärung seines Rücktritts berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
- Hat der Auftraggeber die Hardware nicht wie vereinbart übernommen (Annahmeverzug), ist SMATRICS nach Nachfristsetzung berechtigt, die Hardware entweder bei sich einzulagern (wofür SMATRICS eine Lagergebühr von 0,1% des Bruttorechnungsbetrags pro angefangenem Kalendertag verrechnen kann), oder auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers bei einem dazu befugten Gewerbsmann einzulagern. SMATRICS ist zudem berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten und die Hardware anderweitig zu verwerten. Der Auftraggeber trägt sämtliche Kosten und Spesen im Zusammenhang mit der Rückabwicklung bzw. einer Rücküberweisung des (Rest-)Kaufpreises.
- Sofern die Lieferung mit Verpackungsmaterial erfolgt, verpflichtet sich der Auftraggeber dieses auf eigene Kosten zu entsorgen.
- Abnahme
- Soweit Installationsleistungen Vertragsbestandteil sind, hat nach Beendigung der Installationsleistungen eine Abnahme stattzufinden.
- Die Abnahme wird während der gewöhnlichen Arbeitszeit durchgeführt.
- SMATRICS erstellt ein Abnahmeprotokoll, das von beiden Vertragsparteien – oder dessen befugten Vertretern – zu unterzeichnen ist.
- Etwaige in das Abnahmeprotokoll aufgenommene Mängel werden von SMATRICS innerhalb angemessener Zeit beseitigt. SMATRICS wird den Auftraggeber die voraussichtliche Dauer der Mängelbeseitigung mitteilen und nach Abschluss der Nacharbeiten die Mängelbeseitigung anzeigen.
- Bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels darf der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern.
- Eigentumsvorbehalt
- Die bei SMATRICS gekaufte Hardware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises durch den Auftraggeber Eigentum der SMATRICS (Eigentumsvorbehalt).
- Die bei SMATRICS gekaufte Hardware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises durch den Auftraggeber Eigentum der SMATRICS (Eigentumsvorbehalt).
- Gewährleistung
- Die von SMATRICS gelieferten Produkte und erbrachten Leistungen unterliegen grundsätzlich einer Gewährleistungsfrist von 12 Monaten ab Übergabe/Erbringung der jeweiligen (Teil-)Lieferung/Leistung, sofern nicht abweichend anders vereinbart.
- Klarstellend sei festgehalten, dass SMATRICS keine Gewährleistung für Mängel bzw. Schäden auf Grund von unsachgemäßer Bedienung sei es durch den Auftraggeber oder andere Nutzer der Ladestation, sowie für Verschleiß übernimmt. Sofern an der jeweiligen Ladestation ohne vorherige Zustimmung von SMATRICS Eingriffe vorgenommen werden, erlöschen sämtliche Gewährleistungsansprüche.
- Sollte der Auftraggeber Hardware an SMATRICS unter dem Titel der Gewährleistung senden und SMATRICS kommt zu dem Schluss, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt, informiert SMATRICS den Auftraggeber über diesen Umstand. Gleichzeitig wird SMATRICS dem Auftraggeber anbieten, die Hardware gegen Entgelt reparieren zu lassen. Über die Höhe dieses Entgelts wird SMATRICS den Auftraggeber informieren. Sollte der Auftraggeber mit der gesonderten Reparatur nicht einverstanden sein, so wird SMATRICS dem Auftraggeber die Hardware in nicht-repariertem Zustand kostenfrei retournieren.
- Die Aktualisierungspflicht gemäß § 7 Verbraucherbrauchergewährleistungsgesetz ist ausgeschlossen.
- Mängelrüge
- Der Auftraggeber hat Hardware ohne unnötige Verzögerung, jedenfalls binnen 14 Tagen nach Übergabe auf offenkundige Mängel (insbesondere Anzahl und Übereinstimmung der Type mit der Bestellung, von außen sichtbaren Schäden an der Hardware) zu prüfen und diese Mängel bei sonstigem Verlust sämtlicher Ansprüche auf Gewährleistung, Schadensatz oder Vertragsanfechtung bei SMATRICS schriftlich zu rügen (Mängelrügefrist gemäß § 377 UGB). Für sämtliche sonstigen Mängel gilt eine Mängelrügefrist von 14 Tagen nach deren Erkennbarkeit.
- Der Auftraggeber hat Hardware ohne unnötige Verzögerung, jedenfalls binnen 14 Tagen nach Übergabe auf offenkundige Mängel (insbesondere Anzahl und Übereinstimmung der Type mit der Bestellung, von außen sichtbaren Schäden an der Hardware) zu prüfen und diese Mängel bei sonstigem Verlust sämtlicher Ansprüche auf Gewährleistung, Schadensatz oder Vertragsanfechtung bei SMATRICS schriftlich zu rügen (Mängelrügefrist gemäß § 377 UGB). Für sämtliche sonstigen Mängel gilt eine Mängelrügefrist von 14 Tagen nach deren Erkennbarkeit.
- Daten, Zustimmung zum E-Mail Verkehr
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, SMATRICS über Änderungen seiner Firma, seines Namens, seiner Anschrift, seiner Rechnungsanschrift, Bankverbindung, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, der Ansprechpartner und dessen/deren Kontaktinformationen sowie über alle anderen für die Vertragsabwicklung erforderlichen Daten ohne Verzögerung schriftlich zu informieren. Zustellungen von Mitteilungen und Erklärungen durch SMATRICS an den Auftraggeber können rechtswirksam an die vom Auftraggeber zuletzt an SMATRICS bekannt gegebenen Daten (Adresse und / oder E-Mail-Adresse) erfolgen.
- Der Auftraggeber stimmt der Übermittlung von Mitteilungen / Erklärungen / und Rechnungen durch SMATRICS in elektronischer Form an die von ihm bekannt gegebene E-Mail Adresse zu und verzichtet auf die Zustellung in Papierform per Post oder Telefax.
- Haftung und Schadenersatz
- Die Haftung von SMATRICS für leichte Fahrlässigkeit ist - mit Ausnahme von Personenschäden – ist ausdrücklich ausgeschlossen. Eine Haftung von SMATRICS für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Zinsentgang, Produktionsausfälle, Betriebsstillstand sowie für alle mittelbaren Schäden ist ebenfalls ausgeschlossen. Diese Regelungen gelten auch für das Verhalten von Erfüllungsgehilfen. Netzbetreiber, Telekomdienstleister und auch Stromlieferanten sind keine Erfüllungsgehilfen von SMATRICS. SMATRICS haftet daher auch nicht für aus dem Stromnetz stammende (übertragene) Überspannungen.
- Schadenersatzansprüche verjähren nach Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an, zu welchem der Geschädigte vom Schaden und Schädiger Kenntnis erlangt.
- SMATRICS haftet nicht für Schäden, die durch missbräuchliche oder unsachgemäße Nutzung der Installationen und Geräte bzw. durch Manipulation der von SMATRICS zur Verfügung gestellten Geräte durch den Auftraggeber oder durch Dritte verursacht werden.
- Der Auftraggeber ist für die technische Sicherheit der von ihm verwendeten Kabel, Buchsen, Adaptern, Zwischenstücke selbst verantwortlich. Es dürfen nur den technischen Sicherheitsnormen entsprechende Teile an die Ladestation angesteckt werden.
- Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass nicht berechtigte Personen keinen Zugriff auf die SMATRICS Ladekarten oder die online Zugangsdaten haben. SMATRICS übernimmt keine Haftung für die missbräuchliche Verwendung der RFID-Ladekarten oder online Zugangsdaten durch nicht berechtigte Personen. SMATRICS übernimmt auch keine Haftung für Schäden, die dem Auftraggeber von Kunden von SMATRICS oder von Kunden von Roaming-Partnern von SMATRICS zugefügt werden. Der Auftraggeber hat sich an den Schädiger selbst zu halten.
- Im Falle eines unberechtigten Abstehens von einem bereits geschlossenen Vertrag (insbesondere unberechtigter Rücktritt, unberechtigte außerordentliche Kündigung) des Auftraggebers ist SMATRICS berechtigt vom Auftraggeber die nachweisbaren Kosten und Aufwände, mindestens jedoch 15 % der jeweils vom unberechtigten Abstehen betroffenen Auftragssumme zu verlangen.
- Vertraulichkeit
- Jede Vertragspartei ist verpflichtet, geheime oder vertrauliche Informationen sowie Materialien, die durch die andere Vertragspartei im Zusammenhang mit dem Vertrag offengelegt werden, streng vertraulich zu behandeln. Als vertrauliche Informationen gelten alle Informationen und Materialien, die von einer Vertragspartei im Rahmen des Vertrags oder während der Vertragsanbahnung in mündlicher, schriftlicher, körperlicher, elektronischer oder sonstiger Form offengelegt werden und nicht öffentlich sowie geschützt sind, ein Betriebsgeheimnis darstellen oder aufgrund ihrer Natur vertraulich zu behandeln sind. Vertrauliche Informationen umfassen auch jegliche Informationen oder Unterlagen, ungeachtet ihrer Form, welche ganz oder teilweise aus den im vorangegangenen Satz beschriebenen Informationen oder Materialien abgeleitet werden.
- Jede Vertragspartei ist verpflichtet, geheime oder vertrauliche Informationen sowie Materialien, die durch die andere Vertragspartei im Zusammenhang mit dem Vertrag offengelegt werden, streng vertraulich zu behandeln. Als vertrauliche Informationen gelten alle Informationen und Materialien, die von einer Vertragspartei im Rahmen des Vertrags oder während der Vertragsanbahnung in mündlicher, schriftlicher, körperlicher, elektronischer oder sonstiger Form offengelegt werden und nicht öffentlich sowie geschützt sind, ein Betriebsgeheimnis darstellen oder aufgrund ihrer Natur vertraulich zu behandeln sind. Vertrauliche Informationen umfassen auch jegliche Informationen oder Unterlagen, ungeachtet ihrer Form, welche ganz oder teilweise aus den im vorangegangenen Satz beschriebenen Informationen oder Materialien abgeleitet werden.
- Compliance, Anti-Korruption
- Die Vertragsparteien bekennen sich zu fairen Geschäftspraktiken und lehnen jede Form von Korruption und Bestechung ab. Aus diesem gemeinsamen Verständnis heraus verpflichten sich die Vertragsparteien zur strikten Einhaltung ihrer jeweils internen Compliance-Vorschriften und der gesetzlichen Antikorruptionsbestimmungen. Dementsprechend verpflichten die Vertragsparteien sich und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss, dem Vertragsverhältnis und der Vertragserfüllung, insbesondere keine unzulässigen Vorteile irgendwelcher Art anzubieten, zu versprechen oder zu gewähren bzw. zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen.
- Die Vertragsparteien erwarten, dass sich auch Dritte, deren sie sich bei der Erfüllung des Vertrags bedienen, entsprechend verhalten und verpflichten sich, auch auf deren rechtskonformes Verhalten hinzuwirken.
- Weiters bestätigen die Vertragsparteien, dass der Vertrag ausschließlich im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes abgewickelt wird.
- Höhere Gewalt
- Ist / Sind die Vertragspartei(en) vollständig oder teilweise an der Vertragserfüllung aufgrund von höherer Gewalt verhindert, ruhen die wegen höherer Gewalt (teilweise) nicht erfüllbaren Verpflichtungen, bis die Hindernisse, Fehler oder Störungen sowie deren Folgen behoben sind. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, sich wechselseitig in geeigneter Form über bekannte Fälle höherer Gewalt unverzüglich zu benachrichtigen und über die absehbare Dauer und das Ausmaß der Leistungsverhinderung zu informieren. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Störungen oder Wartungen des Stromnetzes, von Daten- und Telekominfrastruktur, behördliche Verfügungen, Pandemien und sonstige Umstände, die von der nicht erfüllenden Vertragspartei nicht zu vertreten sind.
- Ist / Sind die Vertragspartei(en) vollständig oder teilweise an der Vertragserfüllung aufgrund von höherer Gewalt verhindert, ruhen die wegen höherer Gewalt (teilweise) nicht erfüllbaren Verpflichtungen, bis die Hindernisse, Fehler oder Störungen sowie deren Folgen behoben sind. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, sich wechselseitig in geeigneter Form über bekannte Fälle höherer Gewalt unverzüglich zu benachrichtigen und über die absehbare Dauer und das Ausmaß der Leistungsverhinderung zu informieren. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Störungen oder Wartungen des Stromnetzes, von Daten- und Telekominfrastruktur, behördliche Verfügungen, Pandemien und sonstige Umstände, die von der nicht erfüllenden Vertragspartei nicht zu vertreten sind.
- Kündigung aus wichtigem Grund
- Jede Vertragspartei ist berechtigt, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist schriftlich mit sofortiger Wirkung vorzeitig aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn:
- der Auftraggeber einer Zahlungsverpflichtung trotz erfolgter schriftlicher Mahnung und Verstreichen der gesetzten Nachfrist nicht nachkommt;
- ein Partner gegen Bestimmungen aus dem Vertrag trotz Mahnung unter Setzung einer 14-tägigen Nachfrist verstößt;
- über das Vermögen des Auftraggebers mangels Masse/Vermögen die Einleitung eines Insolvenzverfahrens verweigert bzw. ein eingeleitetes Verfahren beendet wird;
- die Vorauszahlungen / Sicherheiten gemäß diesem Vertrag trotz Aufforderung nicht fristgerecht geleistet werden;
- die für die Vertragserfüllung erforderlichen Berechtigungen / Zustimmungen ohne Verschulden der kündigenden Vertragspartei erlöschen.
- Jede Vertragspartei ist berechtigt, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist schriftlich mit sofortiger Wirkung vorzeitig aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn:
- Stromversorgung, Behördliche Bewilligungen, Zustimmungen
- Der Auftraggeber ist verpflichtet die unterbrechungsfreie Versorgung der Ladeinfrastruktur mit elektrischer Energie sicherzustellen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Ladestation ohne Einverständnis von SMATRICS auszuschalten oder die Stromversorgung zu unterbrechen. Darüber hinaus hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass die Stromversorgung auch nicht von allfälligen Geschäftspartnern des Auftraggebers unterbrochen wird oder die Ladestation von diesen ausgeschalten wird.
- Zur Klarstellung wird festgehalten, dass dem Auftraggeber die Bezahlung des örtliche Netzbetreiber und des Stromlieferanten für die Versorgung der Ladeinfrastruktur mit elektrischer Energie obliegt. Dies betrifft insbesondere die Systemnutzungsentgelte (vor allem Netznutzungsentgelt, Netzverlustentgelt, Messentgelt, Netzbereitstellungsentgelt), die Pauschalen und Beiträge für die Förderung von Ökostrom und KWK und die Energiepreise und Abgaben. Erfolgt die Versorgung aus der elektrischen Anlage eines Geschäftspartners des Auftraggebers, hat der Auftraggeber die daraus entstehenden Kosten zu bezahlen. All diese Kosten sind kein Bestandteil der im Vertrag angegebenen Entgelte und daher – unabhängig von deren Bestand / Höhe bei Vertragsabschluss – zusätzlich vom Auftraggeber zu tragen.
- Etwaige erforderliche behördliche Genehmigungen oder Anzeigen betreffend der Ladeinfrastruktur (wie Bauanzeige, Baugenehmigung, Betriebsanlagengenehmigung etc.) sind vom Auftraggeber in eigenem Namen und auf eigene Rechnung einzuholen bzw. abzuschließen.
- Ist der Auftraggeber nicht der Alleineigentümer der Liegenschaft(en), hat dieser auch die notwendige Zustimmungserklärung der (Mit-)Eigentümer der Liegenschaft(en) für Installation, Montage bzw. die Inbetriebnahme der Ladeinfrastruktur am oben genannten Standort einzuholen. Bei Bedarf steht dem Auftraggeber ein Muster für eine solche Zustimmungserklärung unter www.smatrics.com/musterzustimmungserklaerung zur Verfügung.
- Rechte und Obliegenheiten
- SMATRICS ist zur Leistungserbringung jederzeit freier und ungehinderter Zutritt zu allen Teilen der Liegenschaft zur Erfüllung des Vertrags zu gewähren. Sollte bei einem vereinbarten Termin kein Zutritt zu der Liegenschaft möglich sein, werden dadurch entstandene Aufwendungen in Rechnung gestellt.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, die zum Schutz der Nutzer der jeweiligen Ladeinfrastruktur notwendigen Maßnahmen (zB Schneeräumung) rechtsverbindlich sicherzustellen.
- Der Auftraggeber wird SMATRICS unverzüglich, mindestens jedoch vierzehn Tage im Voraus, von Vorhaben, welche eine Ladestation bzw. die Benutzbarkeit dieser Ladestation (auch einzelner Ladepunkte) betreffen, in Kenntnis setzen.
- Schlussbestimmungen
- SMATRICS ist berechtigt, Dritte mit der Durchführung des Vertrags zu beauftragen.
- Als Ausnahme von Punkt 12 – Vertraulichkeit – gilt, dass SMATRICS berechtigt ist, den Auftraggeber als Referenzkunden für Marketingzwecke zu nennen, es sei denn, der Auftraggeber hat eine solche Referenz ausdrücklich schriftlich abgelehnt.
- Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis oder dessen Änderungen. Erklärungen des Auftraggebers per E-Mail an die von SMATRICS zuletzt bekannte E-Mail Adresse sowie von SMATRICS an die vom Auftraggeber zuletzt bekannt gegebenen E-Mail Adresse erfüllen dieses Schriftformerfordernis.
- Die Nichtgeltendmachung von Rechten – auch über einen längeren Zeitraum hinweg – bedeutet nicht, dass SMATRICS auf deren Geltendmachung, im Rahmen des gesetzlich Zulässigen, für die Zukunft oder die Vergangenheit (auch nicht schlüssig) verzichtet.
- Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags nicht berührt. Die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung wird durch eine im Erfolg für die Vertragsparteien möglichst nahe kommende rechtsgültige und durchführbare Bestimmung ersetzt. Dies gilt auch für allfällige Regelungslücken dieses Vertrags.
- SMATRICS ist berechtigt, ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag oder den Vertrag selbst rechtswirksam und schuldbefreiend ohne Zustimmung des Auftraggebers auf verbundene Unternehmen iSd § 189a Z 8 UGB zu überbinden.
- Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das für Wien, Innere Stadt, sachlich zuständige Gericht.
- Es ist ausschließlich materielles österreichisches Recht anzuwenden, nicht jedoch die Bestimmungen des UN-Kaufrechts und der nicht zwingenden Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts; Weiter- bzw. Rückverweisungen sind ausgeschlossen.